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DIEWEISEARTDIEWEISEART

Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber uns, der Firma Dieweiseart (nachfolgend „Dieweiseart“), für die mit unseren Kunden abgeschlossenen Verträge über die von uns angebotenen Produkte und Dienstleistungen.
Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne von Art. 13 BGB, jedoch nur gegenüber Unternehmern im Sinne von Art. 14 BGB. Der Kunde bestätigt seine Unternehmereigenschaft durch Abschluss eines Vertrages mit Dieweiseart.
Die Rechtsbeziehung zwischen Dieweiseart und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Vorschriften oder Bestimmungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vorschriften oder Bestimmungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn Dieweiseart ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.


§ 2 Vertragsgegenstand
Aufgrund der Einzelheiten des jeweiligen Angebots wird auf die Produktbeschreibung im jeweiligen Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung verwiesen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jederzeit auf der Website von Dieweiseart abrufbar oder auf Anfrage in Textform bei Dieweiseart erhältlich.


§ 3 Vertragsschluss
Darstellungen auf Internetseiten, in Prospekten, Katalogen und anderen Medien sowie Kostenvoranschläge für den Kunden sind keine bindenden Angebote.
Der Vertragsschluss kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot zum Vertragsschluss telefonisch, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail abgibt und Dieweiseart dieses Vertragsangebot annimmt und eine Auftragsbestätigung per E-Mail, Fax, EDIFACT oder schriftlich an die Adresse sendet vom Kunden angegeben.
Nach Vertragsschluss wird der Vertrag von Dieweiseart verwahrt.


§ 4 Preise, Preisanpassungsklauseln
Die auf den Websites, in Flyern, Katalogen und anderen Medien angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und zuzüglich Transportkosten ab Werk.
Die im Vertrag vereinbarten Preise werden auf der Grundlage der bestellten Mengen berechnet. Bei Abnahme von weniger als der vertraglich vereinbarten Menge ist Dieweiseart berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben. Einzelabnahmerabatte, Mengenrabatte oder Sonderrabatte werden im Einzelfall vereinbart und im Vertragstext festgehalten.


§ 5 Zahlungsarten
Der Kunde hat ausschließlich die Möglichkeit der Zahlung per Banküberweisung. Die Rechnung ist 10 Tage nach Erhalt der Ware zu bezahlen. Bei mehreren Einzellieferungen ist die beiliegende Rechnung 10 Tage nach Erhalt der entsprechenden Einzellieferung zu bezahlen.
Andere Zahlungsmethoden werden nicht angeboten und abgelehnt.
Zahlungsverzug tritt spätestens 30 Tage nach Erhalt der Ware und Zugang einer Rechnung ein. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von Dieweiseart anerkannt oder in einem synallagmatischen Zusammenhang mit der Hauptforderung von Dieweiseart stehen. Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 6 Pflichten des Kunden – Vereinbarung zur Datenübertragung während der Produktion
Bei Bestellung von Sonderbauteilen ist der Kunde verpflichtet, Dieweiseart mit der Bestellung die für die Fertigung der bestellten Teile erforderlichen Daten (insbesondere Maße, Mengen, Werkstoffe, Zeichnungen) zu übermitteln. Es erfolgt keine Beurteilung, ob Teile, die auf Basis der vom Kunden übermittelten Daten hergestellt wurden, geeignet sind, eine bestimmte Funktion oder den vom Kunden beabsichtigten Zweck zu erfüllen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bewertung vor Absenden der Bestellung selbstständig vorzunehmen. Eine Haftung für Beschaffenheit oder Funktion von Teilen ist ausgeschlossen, soweit diese auf fehlerhaften Kundendaten beruhen.
Ebenso erfolgt bei der Bestellung von einfachen Teilen ohne spezifische Kundenanpassungen keine Beurteilung, ob die vom Kunden bestellten Teile in der Lage sind, eine bestimmte Funktion zu erfüllen oder für den vom Kunden beabsichtigten Zweck verwendet werden können.
Der Kunde verpflichtet sich, nur Teile zu bestellen, deren Herstellung und Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere Patente, Warenzeichen oder Urheberrechte, oder geltendes Recht verletzen. Der Kunde stellt Dieweiseart von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung der vorgenannten Verpflichtung frei. Gleiches gilt für Ansprüche gegen Dieweiseart, die von Dritten wegen der konkreten Verwendung der Teile durch den Kunden oder dessen Kunden erhoben werden. Der Kunde akzeptiert die anonymisierte Übermittlung von Fertigungsdaten durch Dieweiseart an seine Partner zur Fertigung der bestellten Teile. Die Übermittlung kann elektronisch erfolgen. Zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages räumt der Kunde Dieweiseart eine übertragbare Lizenz zur Nutzung und Verbreitung der Modelle, Zeichnungen und Daten ein, die der Kunde an Dieweiseart sendet.
Der Kunde akzeptiert, dass die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten zu diesem Zweck von Dieweiseart gespeichert und verarbeitet werden.
Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die am vorgesehenen Bestimmungsort ankommenden Materialien ordnungsgemäß zu lagern. Die Versicherung gegen Feuer, Diebstahl, Transport, Bruch oder sonstige Risiken obliegt dem Kunden.


§ 7 Eigentumsvorbehalt und sonstige Vorbehalte
Die Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden unser Eigentum, auch wenn die Ware selbst bereits bezahlt ist.
Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Herausgabe von für eine Intervention erforderlichen Material hat der Kunde Dieweiseart unverzüglich zu unterrichten; dies gilt auch für Schäden jeglicher Art. Der Kunde hat den Dritten bereits vorab auf die bestehenden Rechte an der Ware hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention von Dieweiseart hat der Kunde zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde Dieweiseart bereits jetzt und bis zur Erfüllung der Verpflichtungen von Dieweiseart ihm gegenüber seine Forderungen aus den genannten Handelsgeschäften gegen seine Abnehmer sicherungshalber ab. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit etwas anderem erwirbt Dieweiseart unmittelbar Eigentum an der hergestellten Ware. Diese gilt als Vorbehaltsware.
Wenn der Wert dieser Sicherheiten übersteigt
mehr als 20 % der Forderungen von Dieweiseart gegen den Kunden, so hat Dieweiseart auf Verlangen des Kunden nach seiner Wahl die ihr zustehenden Sicherheiten in angemessenem Umfang abzutreten.


§ 8 Produktion – Lieferbedingungen – Lieferzeiten – Annahmeverweigerung
Die Lieferung der Ware erfolgt auf dem vom Kunden angegebenen Versandweg (Lieferanschrift), sofern nichts anderes vereinbart ist. Dieweiseart Liefertermine sind unverbindlich und gelten ab Werk.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Lieferzeiten um die Dauer der verursachten Verzögerung. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung fehlerhafter oder unbrauchbarer Daten und Zeichnungen.
Hat Dieweiseart Lieferzeiten angegeben oder diese der Auftragserteilung zugrunde gelegt, verlängern sich diese im Falle von Streik und höherer Gewalt um die Dauer der Verzögerung. Dies gilt auch, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten verletzt. Der Kunde wird unverzüglich informiert. Hat Dieweiseart ein dauerhaftes Lieferhindernis, insbesondere höhere Gewalt oder Nichtbelieferung durch eigene Lieferanten, nicht zu vertreten, obwohl rechtzeitig ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, ist Dieweiseart berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden zu kündigen. Der Kunde wird unverzüglich benachrichtigt und empfangene Leistungen, insbesondere Zahlungen, werden zurückerstattet.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der Beschädigung der Ware geht mit der Absendung der Ware an den ausgewählten Dienstleister auf den Kunden über. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Annahmeverweigerung.


§ 9 Produktbeschaffenheit – Gewährleistung – Verjährung
Dieweiseart behält sich im Falle eines Mangels die Wahl der Art der Durchführung der Nachbesserung oder des Ersatzes vor. Rechte bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Schadensersatz bleiben unberührt.
Die Gewährleistungsfrist für alle Waren ist auf ein Jahr beschränkt. Ausgenommen sind Mängelansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Es gelten insoweit die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfristen nach §§ 478, 479 BGB gelten im Falle des Lieferverstoßes, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Produkten, die für ein Bauwerk verwendet werden, nach ihrer üblichen Art der Verwendung sowie § 634a BGB wegen Baumängeln bleiben unberührt. Auch die Verjährungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Ist das Unternehmen ein zweiseitiges Handelsunternehmen, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, soweit der Kunde seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nachkommt.
Der Kunde erhält durch Dieweiseart keine gesetzlichen Garantien, es sei denn, dies wird im Einzelfall individuell vereinbart.